Entsorgungsnummern für Entsorgungsbehälter und Entsorgungshinweise

Informationen

Die Ziffern beziehen sich auf das dritte Kapitel des Vorschlag einer Entsorgungskonzeption des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung NRW in Soest. Die Entscheidung, ob eine Substanz z.B. in den Behälter für festen oder gelösten anorganischen Sonderabfall (Behälter 1 oder Behälter 6) gegeben werden muss, entscheidet die Lehrkraft im Einzelfall selbst.

In vielen Fällen empfiehlt es sich, eine Substanz in einen weniger gefährlichen Stoff umzuwandeln (z.B. durch Reduktion von Chromat- zu Chrom(III)-Ionen), bevor man sie in das Sammelgefäß gibt. Einige Substanzen können nach dieser Behandlung sogar ins Abwasser gegeben werden. Dieses wird z.B. durch den Hinweis Aufarbeitung angedeutet.

Übersicht

BezeichnungBedeutung
1feste Abfälle, anorganisch
2feste Abfälle, organisch
3Quecksilber, metallisch
4Quecksilberverbindungen
5organische Lösemittel mit allen Gefahrensymbolen, auch T+ und F+
6Schwermetall-Lösungen
7Chromatabfälle
8Säuren und Laugen
9Glasbruch
10Entwicklerlösungen
11Fixierbad
12organische Lösemittel nur mit dem Gefahrensymbol F, z.B. aus den Bereichen Kunst und Werken
13Ätzflüssigkeiten
14Reste von Altfarben
15Reste von Klebern
Abwasserz.B. biologisch abbaubare Substanzen
Abluftungefährliche gasförmige Substanzen
Hausmüllnur in wenigen Ausnahmefällen möglich
AufarbeitungDiese Substanz sollte vor der Entsorgung aufbereitet werden (z.B. durch Reduktion, Oxidation, Umsetzung mit Wasser).
EinzelentsorgungDiese Substanz soll einzeln im Originalgebinde oder in einem geschlossenen Gefäß zur Entsorgung bereitgestellt und nicht mit anderen Stoffen zusammen entsorgt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Stoffe, die in der FCKW-Halon-Verbotsverordung aufgeführt sind.
keineEntsorgung nicht notwendig