Für die Schulen in NRW müssen die folgenden Auswirkungen des Inkrafttretens der GHS-Verordnung beachtet werden:
Die RiSU-NRW (Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden
Schulen NRW) ist weiterhin gültig.
Bis zum 01.06.2015 bzw. bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien ist die RiSU bindend.
Zu beachten ist, dass aktuelle Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen sowohl die Kennzeichnungen nach altem Recht als auch
Kennzeichnungen und Einstufungen nach GHS enthalten müssen. Ab dem 01.06.2015 fallen die alten Kennzeichnungen weg. Für den Umgang
(Gefährdungsbeurteilung, Lagerung, Verwendungsverbote) mit Gefahrstoffen in Schulen sind die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter
die entscheidende Grundlage. Das Gefahrstoffverzeichnis wird weiter nach altem Recht geführt. Existieren Gefahrstoffbehälter
mit einer GHS-Kennzeichnung, so sollte diese Kennzeichnung auch in das Gefahrstoffverzeichnis übernommen werden.
Gefahrstoffbehälter mit einer intakten Kennzeichnung nach altem Recht müssen bis zum 01.06.2015 nicht umetikettiert zu
werden. Bei einer Umetikettierung vor diesem Stichtag sollte darauf geachtet werden, dass nur die Kennzeichnung nach GHS auf dem
Gefäß vorhanden sein darf und nicht das alte Etikett neben dem neuen. Konsequenterweise sollten alle Gefäße mit Reinstoffen
umetikettiert werden.