Informationen
Hier werden Hinweise und Empfehlungen gegeben, ob die Substanz im Schülerversuch der Sekundarstufe I bzw. II Verwendung finden kann oder ob
es geboten scheint, diese Substanz ausschließlich im Lehrerversuch einzusetzen.
Übersicht
Bezeichnung | Bedeutung |
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SI | Schülerexperimente sind in Sek II und Sek I möglich. Stoffe mit dem Gefahrensymbol T sind für die SI zugelassen. Einer Ersatzstoffprüfung sollte in diesem Falle besondere Beachtung zukommen. |
SII | Schülerexperiment nur in der Sek II möglich. |
SI#/SII# | Schülerexperimente sind zwar in der Sek I und Sek II (bzw. nur in der Sek II) zugelassen, jedoch weist der Stoff Eigenschaften auf, die bei seiner Verwendung ein höheres Maß an Vorsicht und Sorgfalt erfordern. Unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen sind Schülerübungen möglich, jedoch sollte vorher eine intensive Ersatzstoffprüfung erfolgen. |
Lehrerversuch | Nur im Lehrerexperiment zugelassen. |
Lehrerversuch# | Krebserzeugende Stoffe, die nach TRGS 905 und nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit K 1 und K 2 eingestuft worden sind, dürfen nicht im Unterricht verwendet werden. Es wurden jedoch ausdrücklich eine Reihe von Substanzen von dieser Regelung ausgenommen und für den Lehrerversuch zugelassen (siehe SintU, Tabelle1 und Tabelle 3). |
Lehrerversuch* | Stoffe mit dem Gefahrensymbol E sind grundsätzlich nur im Lehrerexperiment zugelassen. Bei entsprechender Verdünnung können diese Stoffe gem. Anhang II, GefStoffV in ein niedrigeres Gefährdungsmerkmal eingestuft werden, und sie sind dann für Schülerversuche in SII bzw. SI geeignet, wenn nicht andere Eigenschaften (z.B. F+ oder ein krebserzeugendes Potenzial) dem entgegenstehen. |
Verwendungsverbot | Die Substanz darf in der Schule nicht vorhanden sein!
In § 15 GefStoffV sind Herstellungs- und Verwendungsverbote zu bestimmten krebserzeugenden, fruchtschädigenden und umweltgefährlichen Stoffen und Stoffgruppen ausgesprochen, in § 15a GefStoffV Expositionsverbote zu bestimmten krebserzeugenden Stoffen und Stoffgruppen.
Einschränkend gegenüber § 15 und § 15a GefStoffV ist an allen allgemeinbildenden Schulen der Umgang mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 nicht erlaubt. Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebserzeugenden Stoffe der Tabelle 2 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht (GUV 19.16) sowie diejenigen krebserzeugenden Stoffe, die bei chemischen Reaktionen in geringen Mengen als Reaktionsprodukte oder Reaktionsnebenprodukte entstehen (Tabelle 3, GUV 19.16). Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind dabei einzuhalten.
Man sollte sich regelmäßig vergewissern, ob nicht z.B. ein Gefahrstoff der Kategorie 3 nach 2 oder 1 hochgestuft wurde.
Einige Stoffe (z.B. Tetrachlormethan, 1,1,1-Trichlorethan) dürfen nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung nicht für Experimente eingesetzt werden. Die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken ist gestattet. An allgemeinbildenden Schulen wird im wissenschaftlichen Sinne weder geforscht noch entwickelt. |