III - 2.4: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung | nicht eingeloggt |
Die folgenden Informationen sind der RISU 2014 1031/1 entnommen worden.
Die auf der Webseite www.chemiestun.de vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen wurden nach den durch die RISU vorgeschlagenen Vorgehensweisen durchgeführt - nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung aller Gefährdungsfaktoren. Sie sind herzlich eingeladen, die vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen zu kommentieren und im Unterricht zu verwenden.
Die Macher der Webseite www.chemiestun.de weisen darauf hin, dass aus den Muster-Gefährdungsbeurteilungen keine Rechtsansprüche oder Haftungsfragen abgeleitet werden können und jede Lehrkraft verpflichtet ist, sich vor der Versuchsdurchführung mit den experimentellen Gegebenheiten genauestens vertraut zu machen.
(nach: § 6 Abs. 11 und § 8 GefStoffV)
Zunächst werden Mindeststandards für eine gute Arbeitspraxis bei Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen, unabhängig davon, ob es sich um gefährliche Stoffe handelt, beschrieben.
Diese Grundsätze sind als Maßnahmen für Tätigkeiten ausreichend, wenn aufgrund
insgesamt eine geringe Gefährdung vorliegt.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, welche der folgenden Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung erforderlich sind:
Auf das Erstellen einer Betriebsanweisung (siehe RISU I – 3.16) kann verzichtet werden.
Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung verzichtet werden.
Eine Ersatzstoffprüfung kann auch bei geringer Gefährdung sinnvoll sein, um das Verwenden eines Gefahrstoffes vermeiden zu können.
Um die gute Arbeitspraxis in der Schule zu erfüllen, sind die Anforderungen der Checkliste Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen – III – 2.4.5
als Mindeststandard umzusetzen.
Auch bei Tätigkeiten mit Stoffen, die mit dem Totenkopf
gekennzeichnet sind, kann bei geeigneten Bedingungen eine geringe Gefährdung vorliegen.
Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung in der Schule sind das Kleben von Materialien im Unterricht mit lösemittelhaltigen Klebstoffen in geringem Umfang (z. B. mit Klebstofftuben), Löten mit bleifreiem Lot, Arbeiten mit Gips, Verarbeiten von Dispersionsfarben, Auftragen eines Tropfens verdünnter Nitrotoluollösung auf eine DC-Platte.
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten einen Vorschlag zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung.
Die Gefährdungsbeurteilung steht im Mittelpunkt der Gefahrstoffverordnung und muss vor Aufnahme der Tätigkeit von einer fachkundigen Person durchgeführt und dokumentiert werden. In Abhängigkeit von Tätigkeiten und den gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Stoffe und Gemische müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen:
Die Schule kann sich hierbei insbesondere folgender Informationsquellen bedienen:
Das nachfolgende Flussdiagramm beschreibt den grundsätzlichen Ablauf der Gefährdungsbeurteilung. (Es ist entnommen aus: Prävention in NRW, Heft 3, Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1).)
Wichtige Stationen
sind:
I - 3.4.1 und III - 2.4.5 |
Weitere Maßnahmen | ||||||
☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ |
Beurteilung (nach §§ 8 und 9 GefStoffV) | Maßnahmen | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Xn Xi C kein KMR 1 oder 2 |
|
Geringe Gefährdung wenn:
|
ja → |
Grundsätze: Vorgaben der RiSU I – 3.4.1 einhalten |
Keine Dokumentation notwendig | ☐ |
III – 2.4.5 | ☐ | |||||
☐ | ||||||
nein → |
Grundmaßnahmen:
|
III – 2.4.5 und |
☐ | |||
☐ | ||||||
☐ | ||||||
☐ | ||||||
T, T+ kein KMR 1 oder 2 |
Werden Tätigkeiten mit T oder T+ gekennzeichneten Stoffen durchgeführt? Informationen:
|
ja → |
Maßnahmen bei hoher Gefährdung:
|
III – 2.4.5 und |
☐ | |
☐ | ||||||
☐ | ||||||
oder | ☐ | |||||
Beurteilung (nach § 10 GefStoffV) | Maßnahmen | |||||
T, T+ und KMR 1 oder 2 |
Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 oder 2 durchgeführt?
Informationen:
|
ja → |
Maßnahmen bei KMR-Stoffen:
|
III – 2.4.5 und |
☐ | |
☐ | ||||||
☐ | ||||||
oder | ☐ |
Beurteilung | Maßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
R10 F F+ |
Ist der Stoff entzündlich (R10), leichtentzündlich oder hochentzündlich? | ja → |
|
☐ | |
Kann eine explosionsfähige
Atmosphäre entstehen?
|
ja → | Rangfolge der Schutzmaßnahmen Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern und Zündquellen vermeiden (II – 2.2 und 2.3) | ☐ | ||
☐ | |||||
☐ | |||||
☐ | |||||
E |
Ist der Stoff oder das Gemisch explosionsgefährlich?
Information:
|
ja → | (I – 4.1 und II – 2.2) | ☐ | |
Schutzscheibe | ☐ | ||||
☐ | |||||
O |
Ist der Stoff oder das Gemisch brandfördernd? Information:
|
ja → |
|
☐ |
Beurteilung | Maßnahmen | |||
---|---|---|---|---|
Liegen Gefahren vor durch narkotisch wirkende Lösemittel? Beispiel: Diethylether |
ja → | Tätigkeiten mit diesen Lösemitteln unter einem Abzug oder mit kleinen Mengen (ml) bei ausreichend guter Raumlüftung. | III – 2.4.5 und | ☐ |
☐ | ||||
Liegen Gefahren vor durch erstickende Chemikalien? Beispiele: Stickstoff, Kohlenstoffdioxid |
ja → | zeitliche Begrenzung und Mengenbegrenzung, ausreichend gute Raumlüftung. | III – 2.4.5 und | ☐ |
Liegen Gefahren vor durch tiefkalte Medien? Beispiele: flüssiger Stickstoff, Trockeneis |
ja → | technische Hilfsmittel (snow-pack), zeitliche Begrenzung auf 1 Min., Kälteschutzhandschuhe, ausreichend gute Raumlüftung. | III – 2.4.5 und | ☐ |
☐ | ||||
Liegen Gefahren vor durch heiße Medien? Beispiel: Thermit-Verfahren |
ja → | Ausführung der Thermit-Reaktion im Freien, Auffangen des Reaktionsprodukts im Sandbett, ausreichender Schutzabstand für Personen | III – 2.4.5 und | ☐ |
Liegen weitere sonstige Gefahren vor, z. B. durch folgende Eigenschaften: - erhöhter Druck: Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe - chronisch schädigend: Feinstäube - explosionsfähig: brennbare Stäube - vorschädigend: hautentfettende Lösemittel? |
ja → | Geeignete Schutzmaßnahmen gegen mögliche Gefahren ergreifen und dokumentieren. | III – 2.4.5 und | ☐ |
☐ | ||||
☐ | ||||
☐ |
Zusammen mit der Tätigkeitsbeschreibung, zum Beispiel in Form eines Arbeitsblattes oder einer Versuchsbeschreibung kann dann die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sind die verwendeten Arbeits- und Gefahrstoffe unter Angabe der Mengen anzugeben. Daraus resultiert die Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder größtmöglichen Reduzierung der Gefährdungen durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen.
Die Dokumentation der festgelegten Schutzmaßnahmen geschieht durch Ankreuzen auf dem Formblatt des Flussdiagramms: Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
.
Wenn zusätzliche Maßnahmen, zum Beispiel organisatorischer Art notwendig sind, können diese im Textfeld Weitere Maßnahmen
oder separat dokumentiert werden.
Für jede Tätigkeit und jedes Experiment muss diese Gefährdungsbeurteilung (nur) einmal zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Tätigkeiten und Experimente mit ähnlicher Gefährdung können zusammenfassend behandelt werden; das bedeutet in der Praxis: Es muss nicht jede einzelne Tätigkeit bzw. jeder Einzelversuch separat beurteilt werden. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen (zum Beispiel geänderter Versuchsablauf, Änderungen der Gefahrstoffeinstufungen) sind die Gefährdungsbeurteilungen jedoch zu aktualisieren.
Die Wirksamkeit aller getroffenen Schutzmaßnahmen ist grundsätzlich zu überprüfen.
Bei neuen Tätigkeiten oder Experimenten mit neuen Arbeits-/Gefahrstoffen ist für diese Tätigkeiten und Stoffe eine neue Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.