Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen

Hinweise zur Beachtung

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Eine Gefährdungsbeurteilung ist der Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte während des Unterrichts ausgesetzt sind. Sie basiert auf dem Abgleich von in der RISU-NRW zusammengefassten rechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und nachgehenden Verordnungen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung) ergeben, mit der realen Situation an Schulen. Hieraus ergeben sich Maßnahmen, die zum Schutz aller vor gesund- heitlichen Beeinträchtigungen zu ergreifen sind.

Die Gefährdung selbst wird ohne Berücksichtigung der evtl. schon vorhandenen oder verwendeten Schutzmaßnahmen beurteilt. Durch den Abgleich mit vorhandenen und verwendeten Schutzmaßnahmen technischer, organisatorischer und personenbezogener Art wird ermittelt, ob diese zum Schutz der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler ausreichen oder ob weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist zu dokumentieren, d. h. die notwendigen Schutzmaßnahmen, die für die sichere Ausführung der Tätigkeit bzw. des Experiments mit Gefahrstoffen ergriffen werden müssen, sind in der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können inhalative Gefahren, dermale Gefahren, Brand- und Explosionsgefahren sowie Gefahren durch das Freisetzungsverhalten des Stoffs verursacht werden. Weiterhin spielt für die Beurteilung der Höhe der Exposition die Tätigkeit selbst, das Arbeitsverfahren, die eingesetzte Gefahrstoffmenge und die Dauer und Häufigkeit eine entscheidende Rolle. Die Kombination von Tätigkeit und Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe ist Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.

Die zunächst getrennte Beurteilung der Gefahren durch

  • Einatmen,
  • Hautkontakt,
  • Brand- und Explosionsgefahren sowie
  • Freisetzungsverhalten durch den Gefahrstoff

und die Beurteilung des Arbeitsverfahrens, z. B. Dauer und Häufigkeit der Tätigkeiten, Art des Arbeitsverfahrens, die Substitution sowie weitere Bedingungen (erhöhte Temperatur, besondere Arbeitsschwere usw.), ergeben das komplexe Gesamtbild der Gefährdung. Als weitere Einflussfaktoren können/sollten die Berufserfahrung und experimentelle Erfahrung der Lehrkraft sowie die Zusammensetzung und Reife der Lerngruppe berücksichtigt werden. Die Zusammenfassung aller ermittelten Einzelgefährdungen ergibt die Gesamtgefährdung.

Die sogenannte geringe Gefährdung ist in der Gefahrstoffverordnung verankert und ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist nicht Eingangsfeststellung, sondern muss nachgewiesen werden.

In der Gefahrstoffverordnung ist dazu ausgeführt:
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund

  1. der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
  2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
  3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
  4. der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach Gefahrstoffverordnung zu ergreifenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung ergriffen werden.

Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen.

Die geringe Gefährdung ist gegeben bei einfachen Tätigkeiten wie Lösen von Kochsalz und Zucker in Wasser, Verwendung kleiner Mengen lösemittelhaltiger Klebstoffe im Technikunterricht etc. Es muss dokumentiert werden, für welche Tätigkeiten bzw. für welche Versuche mit welchen Gefahrstoffen eine geringe Gefährdung ermittelt wurde. Bei der überwiegenden Zahl der Experimente im naturwissenschaftlichen Unterricht kann in der Regel nicht von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden. Die beim Experimentieren vorhandenen/ergriffenen Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung bedeuten im Ergebnis Vorhandene Schutzmaßnahmen reichen aus (und nicht geringe Gefährdung!).

Mittlere und hohe Gefährdung sind dementsprechend gegeben, wenn die Bedingungen der geringen Gefährdung nicht erfüllt sind.

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sollte die o. g. Kriterien für Außenstehende nachvollziehbar beschreiben.

Die Fragen

  • Wie kommt das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zustande?
  • Welche Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Verminderung wurden ergriffen?
  • Sind die durchgeführten Maßnahmen ausreichend oder sind weitergehende Maßnahmen erforderlich?

sollten aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen. Die Maßnahmen sollten in der Reihenfolge technische vor organisatorischen und zuletzt persönlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden (T-O-P-Prinzip).

Beim Experimentieren im Gemeinsamen Lernen müssen eventuell zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dabei sollen Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung möglichst in der Lerngruppe verbleiben und nicht vom Experimentieren ausgeschlossen werden.

Es gibt keine Vorgabe des Gesetzgebers, wie die Dokumentation zu erfolgen hat. Art, Form und Layout können frei gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Dokumentation auch für Außenstehende nachvollziehbar sein muss.

Aus: Handreichung 75: Prävention in NRW


Gefahrstoffverordnung

aus: pixabay.comDie Gefahrenstoffverordnung (abgekürzt wird diese GefStoffV) reguliert das Verhalten von Menschen, die eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen ausüben. Als solche werden unterschiedliche Stoffe, Erzeugnisse und auch Gemische eingestuft, die gefährlich sind. Oftmals handelt es sich um solche, die genau definierte physikalische oder chemische Eigenschaften aufweisen. Diese können dann ätzend, krebserregend, entzündlich oder akut toxisch sein. Jedoch es können auch weniger gefährliche Stoffe damit inbegriffen sein. Doch nicht nur Chemiker kommen mit diesen Stoffen in Berührung, sondern auch Lehrer in den Fachbereichen Chemie und Physik. Somit ist es wichtig, dass Sie die Gefahrstoffverordnung kennen.

Tipp: Es ist sinnvoll, so viele Gefahrstoffe wie möglich zu kennen, um die entsprechenden Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Mehr dazu finden Sie auch unter arbeitsrechte.de.

Wo kommen Sie in der Schule mit Gefahrstoffen in Berührung?

aus: pixabay.comDer Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter und anvertrauten Schülern in Bildungseinrichtungen. Dazu muss er alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der ihm anvertrauten Menschen ergreifen, damit eine Gefährdung aller Personen ausgeschlossen werden kann.

Lehrer kommen im Bereich Chemie und Physik mit Gefahrstoffen in Berührung. Doch ebenso können auch in Reinigungsmitteln und Desinfektionsmittel Gefahrstoffe enthalten, sodass dabei ein besonders sicherer Umgang zu gewährleisten ist. Die Mittel und Chemikalien müssen alle mit Sicherheitshinweisen gekennzeichnet sein.

Wichtig: Die Sicherheitshinweise müssen bekannt sein, ebenso die Gegenmaßnahmen.

Wie schützen Sie sich bei Experimenten?

Physik- und Chemielehrer haben eine hohe Verantwortung im Schulsystem, denn sie müssen dafür sorgen, dass den Schülern im Unterricht nichts geschieht. Doch auch die Lehrer selbst müssen sich schützen. Zunächst sollten Lehrer den Sicherheitsaspekt in dieser Art Unterricht hoch ansetzen, um den Schülern begreiflich zu machen, dass nur sicher gearbeitet und experimentiert werden kann, wenn sich jeder an die Sicherheitsbestimmungen hält.

Die Gefahren und Gefahrenquellen müssen bekannt sein. Wird ein Experiment durchgeführt, treten in den meisten Fällen mehrere Arten der Gefährdung auf. Sie als Lehrer müssen in der Lage sein, die Situation zu bewerten und eventuelle Gefahren auszumerzen. Dafür ist eine besondere Vorbereitung des Experimentes wichtig. Dies nennt sich Gefährdungsbeurteilung.

Was sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen?

aus: üixabay.comEs ist wichtig, dass alle Schüler die Regeln und den Umgang mit Experimenten kennen und sich auch daranhalten, da ansonsten ein nicht einzuschätzendes Risiko entsteht. Die Schüler müssen sich an die genaue Durchführung des Experimentes halten. Ebenso an sämtliche Schutzmaßnahmen, die für den Unterricht und das Experiment gelten.

Wichtig: Ein Experiment darf nur im Beisein einer Fachkraft ausgeführt werden.

Lange Haare sind grundsätzlich zusammenzubinden vor jedem Experiment, das mit dem Bunsenbrenner ausgeführt wird. Ebenso sollten immer die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen einer Schutzbrille oder auch einer Atemmaske eingehalten werden, wenn dies erforderlich ist. Weder die Chemikalien noch der Bunsenbrenner sollte auf der Tischkante abgestellt werden. Ein verantwortungsvoller Umgang mit den Chemikalien und den Gerätschaften ist sehr wichtig. Ebenso dürfen Chemikalien nie in den Abfluss geschüttet werden.

Welche Verantwortung tragen Sie als Schüler?

Ein Schüler hat ebenso die Verantwortung für sich und sein Handeln zu tragen. An die Anweisungen des Lehrers haben sich die Schüler zu halten. Ebenso, dass sie den Versuchsaufbau und die Durchführung korrekt umsetzen und keine bewussten Fehler einbauen. Chemikalien dürfen nur so vermischt werden, wie im Versuchsaufbau angegeben. Ebenso darf kein Versuch stattfinden, wenn der Lehrer nicht im Raum ist. Zudem muss sich an alle vom Lehrer angegebenen Schutzmaßnahmen gehalten werden.

Was machen Sie bei einem Unfall?

Bei einem Unfall oder einer Gefahrensituation gilt grundsätzlich Ruhe zu bewahren. Abhängig von der Gefahrenlage sollte die Feuerwehr oder der Notruf gewählt werden. Sollte es zu einem Brand gekommen sein, müssen die Schüler so schnell wie möglich aus dem Raum begleitet werden. Abhängig von der Art des Unfalls muss der Not-Aus-Taster betätigt werden. Leisten Sie Erste Hilfe, falls dies nötig ist, informieren die Schulleitung und nutzen Sie sowohl Feuerlöscher als auch die Feuerlöschdecke, wenn dies nötig sein sollte.

Fazit

Gerade die Gefahrstoffverordnung ist sehr wichtig zu kennen und einzuhalten, um so schwere Unfälle und Folgen zu vermeiden. Ein Lehrer für Chemie- und Physikunterricht trägt viel Verantwortung und muss daher sicher in seinem Fach und der Handhabung mit Chemikalien und chemischen Reaktionen sein. Ebenso muss er den Schülern vermitteln, warum es wichtig ist, sich genau an den von ihm vorgegebenen Aufbauplan zu halten und welche Gefahren eintreten können, wenn es zu unsachgemäßer Handhabung kommen sollte.

Aus: arbeitsrechte.de