Neufassung der RISU

Hinweis

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Hier können Sie die RISU 1031/1 in der Neufassung aus dem Jahr 2014 herunterladen.

In der aktuellen RISU wurden die Hilfen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen überarbeitet. Im Kapitel III – 2.4.1: Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen finden Sie viele wichtige Tipps und Hinweise.

Entsorgung von Gefahrstoffen aufgrund Regelungen der neuen RISU-NRW

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Folgende Stoffe dürfen nicht mehr in der Schule gelagert werden:

  • Pikrinsäure und deren Lösungen
  • Weißer Phosphor
  • Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 (nach bisherigem Recht) bzw. der Kategorie 1A nach GHS, insbesondere
    • Benzol (ausgenommen als Bestandteil von Treibstoffen z.B. für die Mofa-AG)
    • Nickelsalze
    • Chrom(VI)-oxid
  • Bestimmte Azofarbstoffe Azofarbstoffe, die im Körper zu krebserzeugenden Aminen der Kategorien 1 und 2 (R45, R49) nach bisherigem Recht bzw. 1A und 1B (H350, H350i) nach GHS abgebaut werden können. Hierbei ist nicht nur auf die Amine zu achten, aus denen die Azofarbstoffe i.d.R. synthetisiert werden. Bei der Spaltung der Azogruppe können auch andere Amine als die zur Synthese eingesetzten entstehen.
    Eine Liste solcher verbotenen Amine befindet sich in der RISU-NRW in III – 2.10.
    Eine Liste mit vielen Farbstoffen, die es im Handel gibt oder gab und die zu krebserzeugenden Aminen abgebaut werden können, findet man hier. Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein.
    Eine Auswahl von in Schulen noch häufig vorzufindenden Azofarbstoffen, die in die obige Kategorie fallen, ist in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Sie sind zu entsorgen:
  • NameCI-NameCI-NrCAS-Nr
    Anilingelb Solvent Yellow 1 11000 60-09-3
    Kongorot Direct Red 28 22120 573-58-0
    Sudan III = Sudanrot Solvent Red 23 26100 85-86-9
    Sudan IV Solvent Red 24 26105 85-83-6
    Sudanrot B Solvent Red 25 26110 3176-79-2
    Sudanrot 7 B Solvent Red 19 26050 6368-72-5
    Sudanrot G Solvent Red 1 12150 1229-55-6
    Darüber hinaus sind alle Farbstoffe zu entsorgen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, da es sich möglicherweise um problematische Azofarbstoffe handeln kann.
  • Bestimmte Triphenylmethanfarbstoffe
    Hier gibt es kein generelles Verwendungsverbot, es sei aber auf folgende Problematik hingewiesen:
    Es sind zwei verschiedene Qualitäten von Kristallviolett und von Fuchsin im Handel oder im Handel gewesen, von denen jeweils eine durch Verunreinigungen krebserzeugend ist.
    NameCAS-NrIndex-NrGef.-Symb.R-SätzeGHS-Pikt.H-SätzeHinweis
    Kristallviolett (ohne Michlers Keton) 548-62-9 612-204-00-2 Xn, N 22-40-41-50/53 GHS08, GHS05, GHS07, GHS09 H351-H302-H318-H410 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
    Kristallviolett (mit Michlers Keton) 548-62-9 612-205-00-8 T, N 45-22-41-50/53 GHS08, GHS05, GHS07, GHS09 H350-H302-H318-H410 krebserzeugend
    Fuchsin (ohne Parafuchsin=Basic Red 9) 632-99-5--- Xn 40 GHS08 H351 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
    Fuchsin (mit Parafuchsin=Basic Red 9) 632-99-5--- T 45 GHS08 H350 krebserzeugend
    Gleiches gilt für Schiffs Reagenz, das fertig im Handel bezogen werden kann, da es Fuchsin enthält.
    Mit der jeweils als krebserzeugend eingestuften Sorte dürfen in der Schule keine Tätigkeiten durchgeführt werden. Sie dürfen demnach auch nicht in der Schule aufbewahrt werden. Ggf. ist die Zusammensetzung der vorliegenden Charge beim Hersteller zu erfragen. Das aktuelle Sicherheitsdatenblatt ist bei alten Chargen wenig hilfreich, da die Rezeptur inzwischen geändert worden sein kann. Ist die Zusammensetzung unklar, so sind die Substanzen zu entsorgen.
  • Formaldehyd wurde in der 6. Anpassung der GHS-Verordnung von krebsverdächtig nach krebserzeugend hochgestuft. Daher dürfen Formaldehyd(lösungen) in der Schule nicht mehr verwendet werden und sind zu entsorgen.
  • Im Kunstunterricht dürfen keine Pigmente, Pasten oder Glasuren verwendet werden, die Blei, Chrom, Cobalt oder Cadmium enthalten. Sofern die Zusammensetzung alter noch vorhandener Glasuren oder Pigmente unklar ist, sind sie zu entsorgen. Ggf. ist die Zusammensetzung der vorliegenden Charge beim Hersteller zu erfragen. Das aktuelle Sicherheitsdatenblatt ist bei alten Chargen wenig hilfreich, da die Rezeptur inzwischen geändert worden sein kann. Insbesondere sind i.d.R. keine Rückschlüsse vom Namen des Produkts auf seine Zusammensetzung möglich. So enthält Cadmiumgelb möglicherweise kein Cadmium und Chromgelb möglicherweise kein Chrom. Begriffe wie Cadmiumgelb werden oft als Bezeichnung für den Farbton unabhängig von der Zusammensetzung verwendet.

Lagerung brennbarer/entzündbarer Flüssigkeiten

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  • Lagerung ist vorzugsweise in einem Lagerraum nach TRGS 510 vorzunehmen. Alternativ ist auch die Lagerung in Sicherheitsschränken nach DIN 14470 ? Teil 1 bzw. DIN 12925 ? Teil 1 vorzunehmen.
  • Kleinmengenregelung:
    Sollten z. B. im Kunst- oder Werkunterricht nur geringe Mengen Gefahrstoffe, Gesamtmasse kleiner 50 kg, gelagert werden und nach der Gefährdungsbeurteilung keine besonderen Gefährdungen (siehe RISU-NRW II ? 2.3) festgestellt werden, gelten für die Lagerung von entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten folgende Anforderungen:
    • Bei Lagerung von entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten bis max. 5 Liter reicht eine elektrostatisch ableitfähige Auffangwanne mit einem Mindestauffangvolumen von 5 Liter aus; zerbrechliche Gefäße dürfen max. 1 Liter Nennvolumen, nicht zerbrechliche Gefäße max. 5 Liter Nennvolumen aufweisen.
    • Bei mehr als 5 Liter bis unterhalb 20 Liter ist ein Stahlschrank ohne Feuerwiderstandsklasse notwendig
    • Ab 20 Liter bis zur Gesamtgefahrstoffmasse von 50 kg ein Sicherheitsschrank FWF30 nach DIN 14470-1. Bereits vorhandene Sicherheitsschränke nach DIN 12925-1 dürfen weiter betrieben werden.

Hinweise zum Kunstunterricht

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Nicht erlaubt sind:
  • Bearbeitung von Speckstein, weil er Asbest enthalten kann. Dies gilt auch für Speckstein, für den der Lieferant ein Unbedenklichkeitszertifikat ausstellt. Bei der Überprüfung von ca. 50 solcher zertifizierter Produkte durch das IFA wurde bei etwa der Hälfte eine Asbestbelastung festgestellt hat.
  • Bearbeitung von bestimmten Holzarten, wenn dabei Holzstaub entsteht, da dieser Holzstaub krebserzeugend sein kann. Eine Liste der nicht erlaubten Hölzer befindet sich in der RISU in III ? 2.9 und an dieser Stelle:
    Afrikanisches Mahagony (Khaya), Afrormosioa (Pericopis elata), Ahorn (Acer), Balsa (Ochroma), Birke (Betula), Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra), Buche (Fagus), Ebenholz (Diospyros), Eiche (Quercus), Erle (Alnus), Esche (Fraxinus), Hickory (Carya), Iroko (Chlorophora excelsa), Kastanie (Castanea), Kaurikiefer (Agathis superba), Kirsche (Prunus), Limba (Terminalia superba), Linde (Tilia), Mansonia (Mansonia), Meranti (Shorea), Nyaoth (Palaquium hexandrum), Obeche (Triplochiton scleroxlon), Palisander (Dalbergia), Pappel (Populus), Platane (Platanus), Rimu oder Red Pine (Dacrydium cupressinum), Teak (Tectona grandis), Ulme (Ulmus), Walnuss (Juglans), Weide (Salix), Weißbuche (Carpinus).
  • Verwendung von Pigmenten, Pasten oder Glasuren, die Blei, Chrom, Kobalt oder Cadmium enthalten. Sofern die Zusammensetzung alter noch vorhandener Glasuren oder Pigmente unklar ist, sind sie zu entsorgen. Ggf. ist die Zusammensetzung der vorliegenden Charge beim Hersteller zu erfragen. Das aktuelle Sicherheitsdatenblatt ist bei alten Chargen wenig hilfreich, da die Rezeptur inzwischen geändert worden sein kann. Insbesondere sind i.d.R. keine Rückschlüsse vom Namen des Produkts auf seine Zusammensetzung möglich. So enthält Cadmiumgelb möglicherweise kein Cadmium und Chromgelb möglicherweise kein Chrom. Begriffe wie Cadmiumgelb werden oft als Bezeichnung für den Farbton unabhängig von der Zusammensetzung verwendet.
  • Tätigkeiten von Schülerinnen, Schülern sowie Schwangeren mit Blei (z.B. bleihaltiges Lötzinn)